Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1. Für den Geschäftsverkehr der TeraWare OG Neue Landstraße 5a, 6841 Mäder, Firmenbuchnummer FN 485447v, Landesgericht Feldkirch als Auftragnehmer (im Folgenden „TeraWare“) gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von TERAWARE schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn TERAWARE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von TERAWARE.

1.2 TERAWARE erbringt für den Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten, wie beispielsweise Lieferungen von Hardware-, Softwarekomponenten in Form von Kauf, Miete oder Leasing sowie Programmierleistungen, Implementierung von Software, Customizing, IT-Beratung, Wartung oder Schulung. Ergänzend weisen wir ausdrücklich auf die den Leistungen zugrundeliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller hin, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die TERAWARE gegenüber dem Kunden erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von TERAWARE schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von TERAWARE einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten oder auf unserer Website usw sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Grundlage für die Erstellung des Angebots bzw Kostenvoranschlages bilden die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde während der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten bereitstellt.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag von

2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung von TERAWARE durch dessen Vorleistungserbringer, TERAWARE nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert TERAWARE den Kunden unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung. TERAWARE ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.4 Allfällige, für die Ausführung des Auftrages notwendige von Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde verpflichtet sich, TERAWARE diesbezüglich unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. TERAWARE ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.

2.5 Das Angebot bzw der Kostenvoranschlag wird von TERAWARE nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Bestellung/Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben (zB durch Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen), wird TERAWARE den Kunden hiervon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

2.6 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Kunden angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster etc ist TERAWARE auf sein Verlangen zu ersetzen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive aller mit dem Versand, der Installation oder Entsorgung entstehenden Kosten und Spesen. Diese werden von TERAWARE zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Die kleinste Verrechnungseinheit ist 15 Minuten. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.3 TERAWARE ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen oder Kunden nur gegen Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern.

3.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden die Entgelte für einmalige Leistungen nach der Leistungserbringung, laufende Leistungen monatlich, vierteljährlich bzw jährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen sind nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail ohne digitale Signatur. Auf Verlangen des Kunden werden Rechnungen postalisch versandt. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

3.5 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Verbindung mit § 1333 ABGB verrechnet. Die im Falle des Zahlungsverzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Kunden zu tragen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

3.6 Bei Zahlungsverzug TERAWARE ist weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden innezuhalten. TERAWARE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist TERAWARE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

3.7 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des Kunden – Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.

3.8 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Kunde. Sollte TERAWARE für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde TERAWARE schad- und klaglos halten.

4. Leistungsumfang Leistungserbringung
4.1. Der genaue Umfang von TERAWARE zu erbringenden Leistungen ist in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder – sofern vorhanden – im jeweiligen SLA mit dem Kunden festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt TERAWARE die Leistungen Dienstleistungen während der bei TERAWARE üblichen Geschäftszeiten in einer von TERAWARE gewählten branchenüblichen Weise (zB online via Fernwartung, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Kunden).

4.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von TERAWARE eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Kunden, wie er auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird TERAWARE auf Wunsch des Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

4.3. TERAWARE ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

4.4. Leistungen durch TERAWARE, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Kunden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei TERAWARE gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei TERAWARE üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht von TERAWARE zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4.5. Sofern TERAWARE auf Wunsch des Kunden Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. TERAWARE ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

5. Lieferung, Annahme
5.1 TERAWARE steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von TERAWARE zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Auch unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3 Sofern als Leistung die Installation von Programmadaptierungen vereinbart ist, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: i) Wenn die Abnahme vom Kunden mittels Abnahmeprotokoll bestätigt wird, ii) wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde (dies gilt auch für Online-Lösungen) oder iii) spätestens 5 Werktage nach der erfolgten Installation. Für die Lieferung von Hardware oder Netzwerkkomponenten gilt Lieferung mit der Unterfertigung des Lieferscheins oder Übernahmeprotokolls durch den Kunden als abgenommen.

6. Lieferverzug, Rücktritt
6.1 TERAWARE ist bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Die Lieferfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.

6.2 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw zur Verfügung gestellte Unterlagen des Kunden entstehen, sind von TERAWARE nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von TERAWARE. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

6.3 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen verschuldeten Lieferverzugs durch TERAWARE ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Liefer- und Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

6.4 Sollte sich bei der Durchführung des Auftrages herausstellen, dass die Erbringung der Leistung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird TERAWARE dies dem Kunden sofort anzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft dieser nicht die Voraussetzung, dass die Ausführung bzw Erbringung der Leistung möglich wird, kann TERAWARE die Ausführung ablehnen und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde TERAWARE die Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen sowie sämtliche TERAWARE entstandenen Kosten und Spesen zu ersetzen.

6.5 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von TERAWARE zulässig. Ist TERAWARE mit einer Stornierung einverstanden, ist TERAWARE berechtigt neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe eines Drittels des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch TERAWARE erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von TERAWARE enthalten sind.

7.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde die zur Erbringung der Dienstleistungen durch TERAWARE erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Kunde ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (zB Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von TERAWARE Weisungen – gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von TERAWARE benannten Ansprechpartner herantragen.

7.3 Der Kunde stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von TERAWARE zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von TERAWARE geforderten Form zur Verfügung und unterstützt TERAWARE auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den von TERAWARE für den Kunden zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit TERAWARE hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

7.4 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom TERAWARE enthalten ist, wird der Kunde auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von TERAWARE erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
7.6 Der Kunde wird die TERAWARE übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

7.7 Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass TERAWARE in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Kunde stellt sicher, dass TERAWARE und/oder die durch TERAWARE beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunden erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

7.8 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von TERAWARE erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von TERAWARE zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die TERAWARE hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei TERAWARE jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

7.9 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von TERAWARE eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Kunde haftet TERAWARE für jeden Schaden.

7.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden unentgeltlich.

8. Change Requests
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen (“Change Request”). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

9. Leistungsstörungen
9.1 TERAWARE verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt TERAWARE die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist TERAWARE verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

9.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß Punkt 5.9 wie zB einer unsachgemäßen Anwendung, Bedienungs- oder Installationsfehler oder Veränderungen am Produkt, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den Kunden oder einen seinen Dienstnehmer sowie auf Transportschäden, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von TERAWARE erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. TERAWARE wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

9.3 Der Kunde wird TERAWARE bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich oder per E-Mail und ausreichend spezifiziert TERAWARE zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.

9.4 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von TERAWARE an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB “Vermutung der Mangelhaftigkeit” wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Kunden von TERAWARE überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

10. Haftung
10.1 TERAWARE haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens oder Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von TERAWARE beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet TERAWARE unbeschränkt.

10.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie zB entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Datenzerstörungen durch Viren, Hackerangriffe oder aufgrund des unterlassenen Einsatzes von TERAWARE empfohlenen Backup-Software und/oder Backup-Hardware wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner haftet TERAWARE nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt im Sinne von Punkt 13. zurückzuführen sind.

10.3 TERAWARE übernimmt weder Haftung, noch leistet er Gewähr dafür, dass von ihm gelieferte Software den Anforderungen des Kunden genügt, mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht TERAWARE nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet TERAWARE auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Kunden installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird. TERAWARE haftet nicht für Qualitäts- oder Rechtsmängel gelieferter Produkte Dritter, hinsichtlich des vom Kunden gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der Kunde für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der von TERAWARE erbrachten Leistungen zu schaffen.

10.4 TERAWARE übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.

10.5 TERAWARE ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen.

10.6 Der Höhe nach ist die Haftung von TERAWARE für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall begrenzt, maximal jedoch EUR 15.000,–. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für die Wiederherstellungskosten im Falle eines Datenverlustes, auch wenn aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

10.7 TERAWARE übernimmt keine Haftung dafür, dass die Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat TERAWARE von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde TERAWARE von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

10.8 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

10.9 Sofern TERAWARE das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt TERAWARE diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich TERAWARE das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Leistung von TERAWARE ist unzulässig.

11.2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist TERAWARE jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Kunden an sich zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, TERAWARE umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
12.1 Gegen Ansprüche von TERAWARE kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten oder von TERAWARE ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zu verweigern oder zurückzuhalten.

13. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

14. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
14.1. Soweit dem Kunden von TERAWARE Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

14.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf “Stand-Alone-PCs” ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

14.3. Für von TERAWARE dem Kunden überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
14.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Kunden nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

14.5. Alle dem Kunden von TERAWARE überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

15. Laufzeit des Vertrags
15.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

15.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mittels eingeschriebenen Briefs vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

15.3. TERAWARE ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und TERAWARE aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

15.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm von TERAWARE überlassene Unterlagen und Dokumentationen an TERAWARE zurückzustellen.

15.5. Auf Wunsch unterstützt TERAWARE bei Vertragsende den Kunden zu den jeweiligen bei TERAWARE geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten.

16. Datenschutz
16.1. TERAWARE wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere jene der DSGVO, des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von TERAWARE erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. TERAWARE verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

16.2. TERAWARE ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an TERAWARE sowie der Verarbeitung solcher Daten durch TERAWARE ist vom Kunden sicherzustellen.

16.3. TERAWARE ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von TERAWARE gespeicherten Daten und Informationen des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. TERAWARE ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
16.4. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

17. Geheimhaltung
17.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

17.2. Die mit TERAWARE verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

18. Loyalität
Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von TERAWARE zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an TERAWARE eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von TERAWARE bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

19. Schlussbestimmungen, Sonstiges
19.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von TERAWARE sachlich zuständige Gericht. TERAWARE ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

19.2 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von TERAWARE.

19.3 Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesen AGB haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
19.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

19.5 TERAWARE ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages bzw zur Erbringung der Leistung Subunternehmer einzusetzen.

Letzte Änderung: Dezember 2018

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